Fachberatung Kinderschutz
Alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung einen Rechtsanspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF) (vgl. §§ 4 KKG, 8a und 8b SGB VIII).
Hierzu gehören insbesondere ...
- Lehrer und Lehrerinnen
- Berufsgeheimnisträger*innen (z.B. Ärzte, Hebammen und andere Heilberufe, Psycholog*innen, Berater*innen von Suchtberatungsstellen und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, Ehe-, Familien-Erziehungs- und Jugendberater*innen)
- Für Kolleg*innen aus Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe besteht eine gesetzliche Verpflichtung, eine ieF hinzuzuziehen (§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung).
- Für Menschen, die ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung. Wir empfehlen aber auch ihnen Beratung anzufragen, wenn Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
Wichtig: Die Fallverantwortung bleibt bei der anfragenden Person oder Institution. Die Beratung erfolgt in anonymisierter Form.